Auskunftsbegehren im Sinne einer Petition

Gesine und Wolfgang Almus



Datum:08.11.20

An die Vorsitzende der 

Stadtverordnetenversammlung

der Stadt Königs Wusterhausen

Rathaus 


15711 Königs Wusterhausen


Auskunftsbegehren im Sinne einer Petition

(getreu dem Richterspruch im von Herrn Schröter verlorenen Landgerichtsverfahren zum Weiterverbreitungsverbot seiner konspirativen Email an die Verschwörer-Clique: „Die Menschen wollen wissen, was Politiker kungeln.“)


Sehr geehrte Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,


die unter rechtsstaatlich obskuren Umständen vorgenommene, widerrechtliche Suspendierung des Bürgermeisters Ennullat durch Mehrheitsbeschluss der SVV-Fraktionen CDU, Bündnis90/Grüne, Linkspartei, SPD, „Wir für KW“ und einiger parteiloser Stadträte (im Folgenden „SVV-Mehrheitsblock“ genannt) vom 18.06.20 wirft Fragen auf, deren Beantwortung für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt von größtem Interesse ist (siehe oben: „Die Menschen wollen wissen, was Politiker kungeln.“). 


Obwohl dieser widerrechtliche Suspendierungsbeschluss als Tiefpunkt der Beziehungen zwischen demokratisch gewähltem Bürgermeister (71,5 % Mehrheit!) und demokratisch gewählter Stadtverordnetenversammlung angesehen werden muss, folglich von Anfang an nicht dem Wohl der Stadt und ihrer Bürgerschaft dienen konnte und kostenträchtig für uns Steuerzahler ist, verweigert der SVV-Mehrheitsblock uns Bürgerinnen und Bürgern die gebotene, sachdienliche Aufklärung. 


Zwar sind Stadtverordnete jeweils in ihrem Handeln im Rahmen geltender Rechtsbestimmungen nur ihrem eigenen Gewissen, also ihren eigenen Moralvorstellungen, gegenüber verantwortlich. Selbstverständlich müssen sie aber ihr Handeln und ihre Entscheidungen am Wohl der Stadt und ihrer Bürgerschaft ausrichten. Ihr Handeln muss deshalb zwingend für die Bürgerschaft (=Souverän) transparent sein. Die Nachvollziehbarkeit vieler SVV-„Mehrheitsbeschlüsse“ war in naher Vergangenheit bedauerlicherweise nicht gegeben, insbesondere nicht beim o. g. widerrechtlichen Suspendierungsbeschluss gegen den Bürgermeister mit seinen fatalen Negativfolgen für die Stadt und ihre Bürgerschaft.


Ziel der Petition:

Mit dieser Petition wollen wir einen SVV-Beschluss zum nächstmöglichen Zeitpunkt herbeiführen, mit dem die Öffentlichkeit über Fakten zur Verhaltensweise des SVV-Präsidiums, des o. g. SVV-Mehrheitsblocks und die kostenmäßigen Auswirkungen der widerrechtlichen Suspendierungsentscheidung informiert wird. 


Folgende Fragen sind für die Öffentlichkeit plausibel zu beantworten:


Bekanntlich wurde am 18.06.20 der nicht-öffentliche Teil der Stadtratssitzung so vorgezogen, dass anwesende, interessierte Bürgerinnen und Bürger de facto von der Teilnahme an der Stadtratssitzung ausgeschlossen worden waren. Wohl erst im Verlauf dieser nicht-öffentlichen Sitzung wurde vom o. g. Mehrheitsblock ein schriftlicher Antrag vorgelegt, mit dem widerrechtlich der Bürgermeister Ennullat für drei Monate vom Dienst suspendiert werden sollte. Obwohl die gravierenden Negativfolgen eines solchen Beschlusses für die Stadt und ihre Bürgerschaft von Anfang an offensichtlich war, lag der einschlägige Antrag nach unserer Kenntnis nicht mit der Einladung zur Sitzung allen Stadtverordneten, sondern nur Mitgliedern des SVV-Mehrheitsblocks vor. Schließlich müssen sich doch aber alle Stadtverordneten auf eine solche schwerwiegende Entscheidung angemessen vorbereiten können. Weshalb wurde der o. g. Suspendierungsantrag (von welcher Fraktion auch immer) nicht allen Stadtverordneten zusammen mit der Einladung zur Sitzung vorgelegt?

Die Suspendierung eines Beamten zählt mit zu den schwersten Disziplinarstrafen, die ein Dienstherr (hier: die Stadtverordnetenversammlung) ergreifen kann. Vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten durch den Dienstherrn muss grundsätzlich der (im Fall Ennullat zu Unrecht) beschuldigte Beamte angehört werden. Nach unserer Kenntnis wurden aber der Bürgermeister Ennullat und alle Mitarbeiter/-innen der Stadt vor Behandlung des Antrages „Suspendierung des Bürgermeisters“ und der Abstimmung über diesen Antrag von der Teilnahme an der nicht-öffentlichen SVV-Sitzung ausgeschlossen. Die Suspendierungsentscheidung erfolgte also, ohne dass der Bürgermeister eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den vom SVV-Mehrheitsblock erhobenen Beschuldigungen hatte. Von seiner Suspendierung erfuhr er zunächst durch Facebook. Spätabends erst wurde ihm vom Stadtverordneten Reimann der schriftliche Suspendierungsbescheid in den häuslichen Briefkasten geworfen. 

Schon wegen des quantitativen Umfanges dieses Suspendierungsbescheides muss zudem davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung dieser unterschriftsreif fertige, aber rechtswidrige Suspendierungsbescheid bereits vor Beginn der Stadtratssitzung am 18.06.20 vorlag, ggf. bereits lange vor dieser SVV-Sitzung von Frau Lazarus und/oder anderen Stadträten selbst formuliert worden war. Weshalb wurde der Beamte (hier: der Bürgermeister) nicht –wie vorgeschrieben und wie es sich in einem Rechtsstaat prinzipiell gehört- zu den vermeintlichen Beschuldigungen vor der widerrechtlichen SVV-Entscheidung über die Suspendierung angehört? 

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 24.08.20 (4 L 184/20) die Rechtswidrigkeit des o. g. Suspendierungsbeschlusses des SVV-Mehrheitsblocks festgestellt. Weshalb wurde der rechtswidrige Suspendierungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung trotzdem nicht unverzüglich nach dem o. g. Verwaltungsgerichtsbeschluss aufgehoben? 

Welche Kosten auf der Grundlage der RVG-Tabelle entstanden/entstehen durch den sinnlosen und dem Wohl der Stadt abträglichen Rechtsstreit Bürgermeister ./. Stadtrat infolge des widerrechtlichen Suspendierungsbeschlusses für den Steuerzahler? 

Dr. Jablonski und weitere Mitglieder des SVV-Mehrheitsblocks vertreten öffentlich die Auffassung, der Bürgermeister würde quasi „einen Griff in die Stadtkasse tun“, wenn er verlangte, auch seine über die RVG-Tabelle hinausgehenden Rechtsanwaltskosten erstattet zu bekommen. Der Bürgermeister bleibt folglich auf einem Teil seiner Kosten „sitzen“, obwohl er den Rechtsstreit mit dem SVV-Mehrheitsblock nicht verschuldet hat. 

Im Gegensatz dazu vertreten wir die Auffassung, dass sich die SVV-Vorsitzende Lazarus ihrerseits „aus der Stadtkasse bedient“, selbst wenn sie nur die Erstattung der Anwaltskosten gemäß RVG-Tabelle beantragt hat: Sie hat eigenmächtig und widerrechtlich (mit oder ohne Billigung des SVV-Mehrheitsblocks) einen Vertrag mit der Fachanwaltskanzlei Dombert & Partner geschlossen, die die Interessen des SVV-Mehrheitsblocks in der gerichtsstreitigen Auseinandersetzung mit Herrn Ennullat vertreten sollte. Da die Suspendierungsentscheidung widerrechtlich erfolgte, hat der Auftraggeber, also Frau Lazarus als SVV-Vorsitzende, alle Kosten dieses unsinnigen und dem Wohl der Stadt abträglichen Verfahrens zu tragen (Rechtsanwaltskosten des Herrn Ennullat, Rechtsanwaltskosten des SVV-Mehrheitsblocks und alle Gerichtskosten). Wie diese Kosten dann auf die Mitglieder des Mehrheitsblocks verteilt werden, ist nicht von öffentlichem Interesse. 

Bekanntlich gehören dem SVV-Mehrheitsblock viele Volljuristen an, die die rechtliche Sach- und Problemlage vor der widerrechtlichen Suspendierungsentscheidung des SVV-Mehrheitsblocks gegen den Bürgermeister hätten einschätzen können und müssen. Auch Nicht-Juristen hätten mit „gesundem Menschenverstand“ die Risiken einer solchen Disziplinarmaßnahme gegen einen mit 71,5 % Mehrheit gewählten Bürgermeister einschätzen können. Übernehmen daher die SVV-Vorsitzende Lazarus und/oder diejenigen Stadtverordneten, die für die widerrechtliche Suspendierung des Bürgermeisters gestimmt haben, alle Kosten dieses unsinnigen Rechtsstreits? Wenn „nein“, weshalb nicht?

Einer Website ist zu entnehmen, dass die von Frau Lazarus widerrechtlich beauftragte Anwaltskanzlei Dombert & Partner (mit ihrem juristischen Mitarbeiter und Stadtverordneten Schröter) zur Wahrnehmung der Interessen des SVV-Mehrheitsblocks für zeitaufwändige, heimliche Beratungen mit der Kommunalaufsicht einen Gebührenbetrag in Höhe von rund 4.500 € in Rechnung gestellt hat. Über diese Kontakte zwischen Dombert & Partner und der Kommunalaufsicht wurden weder die Stadt noch der widerrechtlich suspendierte Bürgermeister informiert. Allein diese Tatsache für sich ist unter rechtsstaatlichem Gesichtspunkt äußerst fragwürdig, sollte sich die Kommunalaufsicht doch grundsätzlich immer neutral verhalten, insbesondere bei Auseinandersetzungen zwischen einem Bürgermeister und dem Stadtparlament. Festzustellen ist leider wieder einmal, dass die Kommunalaufsicht auch im Rechtsstreit Ennullat ./. SVV-Mehrheitsblock ganz unverfroren die Partei des SVV-Mehrheitsblocks ergriffen hat. Das halten für rechtsstaatlich äußerst problematisch. Werden die angefallenen Anwaltskosten in Höhe von rund 4.500 € für diese äußerst fragwürdigen Kontakte zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Dombert & Partner und der Kommunalaufsicht aus der Stadtkasse, also vom Steuerzahler, bezahlt? Wenn „ja“, mit welcher Begründung?


Mit freundlichen Grüßen

Gesine und Wolfgang Almus

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